Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des anderen Elternteils

Wer hat Anspruch auf Entschädigung?

Nach der Geburt des Kindes haben Mütter unter bestimmten Voraussetzungen maximal 98 Tagen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung. Der Anspruch besteht für Selbständigerwerbende, Arbeitnehmerinnen oder Bezügerinnen von Taggeldleistungen.

 

Der Anspurch auf Mutterschaftsentschädigung entseht, wenn die Anspruchsberechtigten neun Monate versichert waren und in dieser Zeit mindestens fünf Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Geltendmachung der Mutterschaftsentschädigung

WICHTIG: Am 1. Juli 2024 trat die Änderung bei der Mutterschaftsentschädigung von Parlamentarierinnen in Kraft. Das BSV hat das Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung und die Entschädigung des andern Elternteils (KS MSEAE) entsprechend aktualisiert und publiziert.


Der Anspruch auf Muterschaftsentschädigung kann von folgenden Personen bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse geltend gemacht werden:

  • von der Mutter
  • vom Arbeitgeber
  • von den Angehörigen

Die Anmeldung für die Mutterschaftsentschädigung kann erst nach Geburt des Kindes eingereicht werden! Die Auszahlung erfolgt rückwirkend.