Arbeitgeber
Kassenmitgliedschaft
Der Ausgleichskasse 66 SBV sind grundsätzlich jene Unternehmen angeschlossen, die Mitglied beim Schweizerischen Baumeisterverband und Holzbau Schweiz sind.
Voraussetzungen für einen Beitritt finden Sie hier:
Wer zahlt die Beiträge?
Der Arbeitgebende und der Arbeitnehmende bezahlen die Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invalidenversicherung (IV), die Erwerbsausfallsentschädigung (EO) und die Arbeitslosenversicherung.
Beiträge an die Familienausgleichskasse
Die Ausgleichskasse 66 SBV verfügt über keine eigene Familienausgleichskasse. Über die Ansätze der Kantone in welchen die Ausgleichskasse über eine Abrechnungsstelle verfügt, entnehmen Sie bitte der untenstehenden Übersicht.
Arbeitgeberkontrolle
Das AHV-Gesetz verpflichtet die Ausgleichskassen, periodisch Arbeitgeberkontrollen an Ort und Stelle vorzunehmen. Seit 2011 werden die Revisionen risikoorientiert durchgeführt. Der Zeitpunkt für diese Kontrolle wird von der Ausgleichskasse bestimmt. Dem Revisor sind die nötigen Unterlagen bereitzustellen.