Selbständigerwerbende
Selbstständigkeit in der Schweiz: Ihr Leitfaden zur Sozialversicherung
Kassenmitgliedschaft
Der Ausgleichskasse Baumeister sind generell jene Selbständigerwerbenden angeschlossen, die Mitglied beim Schweizerischen Baumeisterverband und Holzbau Schweiz sind.
Nach Aufnahme in den Verband erhalten Sie von uns die Unterlagen zum Anschluss an die Ausgleichskasse.
Verwaltungskostenbeiträge
Die Ausgleichskasse erhebt zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge auf den AHV/IV/EO-Beiträgen von maximal 5 %.
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Regelung für Liquidationsgewinne
Regelung für Liquidationsgewinne
Erzielen Selbständigerwerbende aus der Auflösung ihres Unternehmens einen Gewinn, gilt er als beitragspflichtiges Einkommen. Da ein solcher Liquidationsgewinn mitunter erst lange nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit und Einstellung der Akontozahlungen realisiert wird, können bis zur Festlegung der definitiven AHV-Beiträge hohe Verzugszinsen anfallen.
Um dies zu vermeiden, gilt: Die Beitragspflichtigen haben Zeit bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres, um den Liquidationsgewinn nebst dem Steueramt auch der Ausgleichskasse mitzuteilen. Aufgrund dieser Angaben stellt die Ausgleichskasse Akontobeiträge in Rechnung, bis sie die definitiven Beiträge festlegen kann. Dies kann sie erst, nachdem sie vom kantonalen Steueramt die Steuermeldung erhalten hat.
Mit dieser Regelung fallen für Liquidationsgewinne keine Verzugszinsen mehr an, sofern die Meldung an die Ausgleichskasse korrekt und rechtzeitig erfolgt und die Rechnungen für die Akontobeiträge und die definitiven Beiträge innert der Zahlungsfrist beglichen werden.