Selbständigerwerbende

Selbstständigkeit in der Schweiz: Ihr Leitfaden zur Sozialversicherung

Kassenmitgliedschaft

Der Ausgleichskasse Baumeister sind generell jene Selbständigerwerbenden angeschlossen, die Mitglied beim Schweizerischen Baumeisterverband und Holzbau Schweiz sind.

Nach Aufnahme in den Verband erhalten Sie von uns die Unterlagen zum Anschluss an die Ausgleichskasse.

Verwaltungskostenbeiträge

Die Ausgleichskasse erhebt zusätzlich Verwaltungskostenbeiträge auf den AHV/IV/EO-Beiträgen von maximal 5 %.

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Regelung für Liquidationsgewinne

Regelung für Liquidations­gewinne

Erzielen Selbständigerwerbende aus der Auflösung ihres Unternehmens einen Gewinn, gilt er als beitrags­pflichtiges Einkommen. Da ein solcher Liquidations­gewinn mitunter erst lange nach Aufgabe der selbständigen Erwerbs­tätigkeit und Einstellung der Akonto­zahlungen realisiert wird, können bis zur Festlegung der definitiven AHV-Beiträge hohe Verzugs­zinsen anfallen.


Um dies zu vermeiden, gilt: Die Beitrags­pflichtigen haben Zeit bis zum Ende des folgenden Kalender­jahres, um den Liquidations­gewinn nebst dem Steueramt auch der Ausgleichs­kasse mitzuteilen. Aufgrund dieser Angaben stellt die Ausgleichs­kasse Akonto­beiträge in Rechnung, bis sie die definitiven Beiträge festlegen kann. Dies kann sie erst, nachdem sie vom kantonalen Steueramt die Steuer­meldung erhalten hat.


Mit dieser Regelung fallen für Liquidations­gewinne keine Verzugs­zinsen mehr an, sofern die Meldung an die Ausgleichs­kasse korrekt und rechtzeitig erfolgt und die Rechnungen für die Akonto­beiträge und die definitiven Beiträge innert der Zahlungs­frist beglichen werden.