Internationales

Grenzüberschreitende Erwerbstätigkeit gehört heute Europa- und weltweit zum beruflichen Alltag.
Entsendungen 
 Für Arbeitnehmende, die für Rechnung ihres Arbeitgebers vorübergehend in einem anderen Land einen Auftrag erledigen, bleibt während dieser Zeit weiterhin die Sozialversicherungs­gesetzgebung des Ursprungslands anwendbar, falls gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.


Entsendungen aus der Schweiz in einen EU-Staat 

 Für Erstentsendungen bis maximal 24 Monate stellt der Arbeitgeber bzw. der Selbstständig­erwerbende bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einen Antrag auf Ausstellung einer Entsendungsbescheinigung. Wenn die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sind, stellt die AHV-Ausgleichskasse eine Bescheinigung A1 aus und händigt sie dem Arbeitgeber bzw. dem Selbstständigerwerbenden aus. Der Arbeitgeber übergibt die Bescheinigung der entsandten Person.

Entsendung aus der Schweiz in einen EFTA-Staat

Das revidierte EFTA-Abkommen vom 21. Juni 2001 enthält für Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Liechtensteins oder Norwegens in den Beziehungen zwischen diesen Staaten die gleichen Regelungen wie das Freizügigkeitsabkommen Schweiz/EU. Die Koordinierung basiert ebenfalls auf den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (ähnlich einem Sozialversicherungsabkommen) und 987/2009 (Durchführungsbestimmungen). Es ist seit dem 1. Januar 2016 in Kraft. Gewisse Ausnahmen gelten im Verhältnis zwischen der Schweiz und Liechtenstein.

Entsendung in Vertragsstaaten ohne EU- und EFTA-Staaten

In allen Sozialversicherungsabkommen ist vorgesehen, dass Arbeitnehmende weiterhin der Gesetzgebung des Ursprungslandes unterstellt bleiben, wenn sie von einem Unternehmen mit Sitz in diesem Staat vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet eines anderen Staates entsandt werden.


Entsendung in Nichtvertragsstaaten 

Personen, welche von ihrem Arbeitgeber in einen Nichtvertragsstaat entsandt werden, können die obligatorische Versicherung weiterführen, sofern sie unmittelbar vor der Entsendung mindestens fünf Jahre lang in der AHV versichert waren. Auch der nichterwerbstätige Ehepartner kann die obligatorische Versicherung weiterführen.

ALPS (Applicable Legislation Platform Switzerland)

ALPS ist eine Webapplikation, welche es Firmen, Selbstständigerwerbenden, den Ausgleichskassen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen erlaubt, neue Einsätze im Ausland (kurz- und langfristige Entsendungen, Entsendungsverlängerungen und Weiterversicherungen) für Vertragsstaaten sowie EU- und EFTA-Mitgliedsstaaten abzuwickeln. Ausserdem können auch Fälle einer Weiterversicherung für Nichtvertragsstaaten, sowie Mehrfachtätigkeiten innerhalb der EU- oder EFTA-Mitgliedsstaaten mit Unterstellung in der Schweiz auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform bearbeitet werden.


Der bisherige, papierbasierte Datenaustausch zwischen den Firmen und der Ausgleichskasse oder dem Bundesamt für Sozialversicherungen wird damit komplett durch ALPS ersetzt. Mit Wirkung per 1. Januar 2018 werden Gesuche, welche per Post eingereicht werden, nicht mehr akzeptiert.


Besitzen Sie noch keinen Zugriff auf ALPS? Bitte setzen Sie sich mit uns unter vr@consimo.ch in Verbindung damit wir Ihnen die Unterlagen zur Registrierung übermitteln können.