Altersrente AHV

Die wichtigsten Fragen zur 13. AHV-Rente

Was ist die 13. AHV-Rente?

Bei der 13. AHV-Rente handelt es sich um eine zusätzliche Monatsrente, die allen berechtigten AHV-Rentnerinnen und -Rentnern einmal jährlich im Dezember ausbezahlt wird.

Die Höhe dieser zusätzlichen Rente berechnet sich wie folgt:

  • Sie entspricht einem Zwölftel (1/12) der im betreffenden Kalenderjahr tatsächlich ausbezahlten Altersrenten.
  • Nicht berücksichtigt werden dabei Kinder- oder Zusatzrenten sowie der Rentenzuschlag für Frauen der Übergangsgeneration AHV 21.

Wer hat Anspruch auf die 13. AHV-Rente

Auf die 13. Altersrente haben ausschliesslich Personen Anspruch, die im betreffenden Jahr im Dezember Anspruch auf eine AHV-Altersrente haben.

Geht der Anspruch auf die 13. Altersrente auf die Erben über?

Nein, der Anspruch auf die 13. Altersrente geht grundsätzlich nicht auf die Erben über. Verstirbt jedoch eine anspruchsberechtigte Person im Verlauf des Monats Dezember, so sind sowohl die AHV-Altersrente für den Monat Dezember als auch die 13. Altersrente geschuldet. In diesem Fall gelten beide Beträge als laufende Leistungen und fliessen in den Nachlass der verstorbenen Person ein.

Wann wird die 13. AHV-Rente ausbezahlt?

Die 13. Altersrente wird erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt und danach jährlich jeweils zusammen mit der regulären Altersrente für den Monat Dezember.

Was müssen Rentnerinnen und Rentner tun?

AHV-Rentnerinnen und -Rentner müssen für den Erhalt der 13. Altersrente keine besonderen Schritte unternehmen. Die Auszahlung erfolgt automatisch durch die zuständige Ausgleichskasse.

Welche Informationen erhalten versicherte Personen zur 13. AHV-Rente?

Die Art und Weise, wie versicherte Personen über die 13. Altersrente informiert werden, hängt davon ab, wann der Anspruch auf eine Altersrente entsteht:

Für Personen, die bereits vor dem 1. Januar 2026 eine Altersrente beziehen, gilt Folgendes:

  • Sie werden im Verlauf des Jahres 2026 von der zuständigen Ausgleichskasse informiert.
  • Diese Information wird die Berechnungsgrundlagen sowie die Auszahlungsmodalitäten der 13. Rente enthalten.

Für Personen, die ab dem 1. Januar 2026 neu eine Altersrente beziehen, gilt:

  • Die Berechnungsweise und die Auszahlung der 13. Rente werden direkt in der Rentenverfügung erläutert.
  • Bei einem Rentenaufschub erfolgt der Anspruch auf die 13. Rente erst mit dem anteiligen oder vollständigen Bezug der AHV-Altersrente.

Erhalten auch IV-Rentnerinnen und -Rentner oder Bezügerinnen und Bezüger einer Hinterlassenenrente ab Dezember 2026 eine 13. Rente?

Nein, Personen mit einer IV-Rente oder einer Hinterlassenenrente erhalten keine 13. Rente. Der Anspruch auf eine 13. Rente besteht ausschliesslich für Personen, die eine ordentliche AHV-Altersrente beziehen.

Altersrente AHV - Stand ab 01.01.2024

Reform AHV21

Die neuen Bestimmungen werden ab dem 1. Januar 2024 schrittweise eingeführt. Hier die wichtigsten Änderungen für Versicherte.

Referenzalter 65 für Frauen und Männer

Neu wird für Frauen und Männer das gleiche Referenz­alter gelten. Für Frauen steigt das Rentenalter schrittweise von 64 auf das Referenzalter 65: um jeweils 3 Monate pro Jahr. Für Frauen mit Jahrgang 1960 ändert sich noch nichts. Danach gilt:

    • Jahrgang 1961: Referenzalter 64 Jahre + 3 Monate
    • Jahrgang 1962: Referenzalter 64 Jahre + 6 Monate
    • Jahrgang 1963: Referenzalter 64 Jahre + 9 Monate
    • Jahrgang 1964 und jünger: Referenzalter 65 Jahre

Ausgleich für Frauen der Übergangsgeneration

Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 erhalten einen finanziellen Ausgleich für das erhöhte Referenzalter. 

Flexibler Rentenbezug ab 63 Jahren

Frauen und Männer können die Alters­rente zwischen 63 und 70 Jahren ab einem frei gewählten Monat beziehen. Wer die Rente bereits vor dem Referenz­alter 65 bezieht, erhält eine gekürzte Rente. Wer die Rente später als mit 65 bezieht, erhält einen Zuschlag. Es ist auch möglich, nur einen Teil der Rente früher zu beziehen und den Rest später. Der Anteil ist frei wählbar von 20 bis 80 Prozent.


Für Übergangsgeneration Rente weiterhin ab 62 Jahren möglich

Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 können die Altersrente wie bisher bereits ab 62 Jahren beziehen. Für sie gilt ein tieferer Kürzungssatz.

Höhere Rente dank AHV-Beiträgen nach 64/65

Frauen und Männer, die nach dem Referenzalter weiterhin arbeiten, können sich die AHV-Beiträge anrechnen lassen. So können sie unter bestimmten Voraussetzungen Beitrags­lücken füllen und die Alters­rente erhöhen (bis zur Maximal­rente). Der Freibetrag von 1400 Franken pro Monat ist optional.

Wo kann man sich für die Altersrente anmelden?

Anmeldungen für eine Altersrente sind frühestens 3-6 Monate vor dem effektiven Rentenbeginn einzureichen. Reichen Sie Ihre Anmeldung bei der Ausgleichskasse ein, mit der Sie zum Zeitpunkt des Rentenalters die Beiträge abrechnen werden.

Arbeiten nach Referenzalter

Verzicht auf Freibetrag möglich

Wer über das Referenz­­alter hinaus arbeitet, kann sich die AHV-Beiträge anrechnen lassen. So ist es unter bestimmten Voraus­setzungen möglich, Beitrags­lücken im individuellen AHV-Konto aufzufüllen und die Alters­rente zu erhöhen (bis zur Maximal­rente). Deshalb können Angestellte, die das Referenzalter erreicht haben selber entscheiden, ob sie auf den Freibetrag von 1400 Franken pro Monat verzichten.


  • Angestellte, die auf den Freibetrag verzichten wollen, informieren die Arbeitgeberin, den Arbeitgeber vor der ersten Lohnzahlung nach Erreichen des Referenzalters. Ist die Lohnzahlung bereits erfolgt, ist rückwirkend kein Verzicht auf den Freibetrag mehr möglich.
    Ohne anderslautende Mitteilung vor der ersten Lohnzahlung im folgenden Jahr gilt die Regelung bezüglich Freibetrag weiterhin. Die Regelung gilt auch für Nachzahlungen, die im betreffenden Jahr erfolgen (Realisierungsprinzip).

  • Selbständigerwerbende, die auf den Freibetrag verzichten wollen, informieren ihre Ausgleichs­kasse bis zum 31. Dezember des betreffenden Beitragsjahres. Nach diesem Datum ist rückwirkend kein Verzicht auf den Freibetrag mehr möglich.
    Ohne anderslautende Mitteilung vor dem 31. Dezember gilt die Regelung bezüglich Freibetrags weiterhin. Die Regelung auch für zusätzliches Einkommen im betreffenden Jahr, das das Steueramt nächträglich der Ausgleichs­kasse meldet.  

Ausgleich für Übergangsgeneration

Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 erhalten einen finanziellen Ausgleich  für das erhöhte Referenzalter:


  • Lebenslanger Zuschlag von bis zu 160 Franken auf die Rente, wenn sie sie nicht vor dem neuen Referenzalter beziehen.
  • Tieferer Kürzungssatz, wenn sie die Rente vor dem neuen Referenzalter beziehen.

Zuschlag auf Rente

Wenn sie die Altersrente nicht vor dem Referenzalter beziehen, erhalten Frauen der Übergangsgeneration einen lebenslangen Rentenzuschlag.Der Zuschlag hängt ab vom Jahrgang und vom massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen.

Zuschlagstabelle:

Wann werden die Renten ausbezahlt?

Die Auszahlungsdaten der AHV/IV-Renten finden Sie im folgenden Merkblatt.

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